Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Beschwerdeordnung

(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten.

(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie dem Intendanten zur Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Der Vorsitzende des Fernsehrates teilt dem Beschwerdeführer die Weiterleitung der Beschwerde an den Intendanten mit und übersendet ihm die Beschwerdeordnung des ZDF. Die Beantwortung der Programmbeschwerde durch den Intendanten soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Intendanten erfolgen. Der Intendant unterrichtet den Vorsitzenden des Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Der Intendant informiert den Beschwerdeführer über die Unterrichtung des Vorsitzenden des Fernsehrates. Programmbeschwerden nach Satz 1 müssen dem Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zugehen.

(3) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des Intendanten nicht zufrieden und fordert er innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens des Intendanten eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat, so leitet der Vorsitzende des Fernsehrates diese an den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss weiter. Die Mitglieder des zuständigen Beschwerdeausschusses erhalten - soweit erforderlich -  eine Stellungnahme des Intendanten, in der er sein Ausgangsschreiben erläutert. Das beanstandete Angebot steht ihnen zur Verfügung. Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung des Fernsehrates über Anzahl und Inhalt von Programmbeschwerden gemäß Absatz 2 sowie sonstiger Eingaben mit Programmbezug, die an den Fernsehrat gerichtet sind.

IV.
Die Haushaltswirtschaft

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).