Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 2. Februar 2010 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

 

§ 1
Grundleistungen

(1) Der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - ist die zentrale geowissenschaftliche Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Landesbetrieb untersucht landesweit den Untergrund, sammelt, dokumentiert, bewertet und interpretiert untergrundbezogene Daten und hat im Rahmen der Daseinsvorsorge folgende Aufgaben:

1. Erhebung der Grundlagendaten in den Fachbereichen Geologie, Lagerstättenkunde, Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Bodenkunde, Geochemie und Geophysik (Geowissenschaftliche Landesaufnahme); dies umfasst Feld- und Laboruntersuchungen zu Eigenschaften, Verbreitung, Verhalten und Alter von Gestein, Boden, Grundwasser und Rohstoffen sowie die Auswertung und Interpretation der erfassten Daten,

2. Sammlung und zentrale Archivierung aller Bohrergebnisse aus dem Landesgebiet sowie sonstiger Unterlagen über Aufbau, Zusammensetzung, Eigenschaften und Verhalten des Untergrundes und die Auswirkungen auf die Erdoberfläche,

3. Unterhaltung und Weiterentwicklung geowissenschaftlicher Informationssysteme für die unter Nummer 1 genannten Fachbereiche,

4. Bereitstellung von digitalen geowissenschaftlichen Grundlagendaten,

5. Weiterentwicklung von Aufnahme-, Untersuchungs- und Auswertemethoden zur erweiterten Nutzanwendung geowissenschaftlicher Informationen und Daten,

6. Bewertung der Erdbebengefährdung und die Erarbeitung von Maßnahmen zur Schadensvorsorge (Risikovorsorge); hierzu unterhält der Landesbetrieb ein Erdbebenüberwachungssystem.

(2) Die Grundleistungen des Geologisches Dienstes NRW werden unbefristet zur Verfügung gestellt. Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, die Grundleistungen des Landesbetriebes nach Absatz 1 unbeschränkt abzunehmen, solange und soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 63; geändert durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 2. Februar 2010 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 5 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.