Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 2. Februar 2010 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

 

§ 2
Dienstleistungen

(1) Dienststellen der Landesverwaltung, die über die in § 1 genannten Leistungen hinaus bis zum 31. Dezember 2000 sonstige Leistungen des Geologischen Landesamtes NRW in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme dieser Leistungen bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. Der Bezug der Leistungen ist über diesen Zeitpunkt hinaus fortzuführen, soweit sie anderweitig nicht wirtschaftlicher bei Wahrung des erforderlichen Qualitätsstandes erbracht werden können. Die Beendigung der Leistungsabnahme ist dem Geologischen Dienst NRW sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Unabhängig davon endet die Abnahmeverpflichtung, wenn
1. die Leistung erbracht ist und gleichartige Leistungen nicht mehr erforderlich sind oder
2. die dem Auftrag zugrundeliegende Verwaltungsaufgabe entfällt oder wesentliche Änderungen erfährt, die eine Nutzung der Leistung ausschließen oder
3. mit dem Geologischen Dienst NRW eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 63; geändert durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 2. Februar 2010 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 24. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2005.

Fn 3

§ 5 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 99 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.