Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4

(1) Beteiligungswert im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b ist der Aufwand je Einwohner, der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe im Ausgleichsjahr durch die Kostentragung nach § 7 Satz 1 AG BSHG NRW entstanden ist.

(2) Für die Feststellung der maßgebenden Einwohnerzahl gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 218.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.