Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5

Als Härteausgleich wird an die ausgleichsberechtigten örtlichen Träger nach § 2 Abs. 1 die mit der nach § 3 Abs. 2 festgestellten Einwohnerzahl multiplizierte Differenz zwischen dem Beteiligungswert des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe und 125 % des Durchschnittswerts der Beteiligungswerte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Rheinland geleistet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 218.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.