Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland stellt zum 30.06. des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres fest:

a) die Strukturmeßzahlen, die Beteiligungswerte und die jeweiligen Durchschnittswerte;
b) die ausgleichsberechtigten örtlichen Träger der Sozialhilfe und
c) die Höhe des Anspruchs auf einen Härteausgleich.

(2)Das Ergebnis der Feststellungen nach Abs. 1 wird den örtlichen Trägern der Sozialhilfe innerhalb eines Monats nach der Feststellung mitgeteilt.

(3) Der Betrag des Härteausgleichs wird an die ausgleichsberechtigten örtlichen Träger innerhalb eines Monats nach Versand der Mitteilungen nach Abs. 2 ausgezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 218.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.