Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf am 23.12.2013.

 

§ 3
Programme zur Verringerung der Verschmutzung durch bestimmte Stoffe

(1) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt Programme zur Verringerung der Verschmutzung von oberirdischen Gewässern durch die im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe auf. Ziel der Programme ist es, die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele einzuhalten oder in angemessenen Fristen zu erreichen. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz oder eine von ihm bestimmte obere Wasserbehörde kann Überschreitungen der gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele zulassen, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden können, insbesondere bei geogenen Vorbelastungen des Gewässers, infolge von Naturkatastrophen oder bei grenzüberschreitenden Vorbelastungen, die nicht aus dem Bundesgebiet stammen. Weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Programme enthalten mindestens

1. die Festlegung der Messstellen;

2. eine Bestandsaufnahme der im Gewässer vorhandenen Stoffe, die im Anhang zu § 2 aufgeführt sind;

3. die gemäß § 2 festgelegten Qualitätsziele;

4. Angaben zur Art und Weise der Überwachung der Einhaltung der Qualitätsziele einschließlich einer Beschreibung der Messverfahren, die dem Stand der Technik entsprechen;

5. eine Bewertung der Überwachungsergebnisse im Hinblick auf die Qualitätsziele;

6. die Ermittlung von Ursachen für die Überschreitung von Qualitätszielen;

7. Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, soweit aufgrund der Bestandsaufnahme oder der Überwachung ein Überschreiten von Qualitätszielen festgestellt wird. Hierzu zählen auch Regelungen für die Zusammensetzung und Verwendung von Stoffen und Stoffgruppen sowie Produkten, die die letzten wirtschaftlich realisierbaren technischen Fortschritte berücksichtigen, sowie Maßnahmen, die auf der Grundlage anderer als wasserrechtlicher Vorschriften ergriffen werden und zur Gewässerreinhaltung beitragen;

8. die Begründung für eine im Einzelfall zugelassene Überschreitung von Qualitätszielen gemäß Absatz 1 Satz 3;

9. Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die Programme durchzuführen sind.

(3) Die Programme sind unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung aufzustellen und alle sechs Jahre fortzuschreiben.

(4) Bei Gewässern, die Ländergrenzen überschreiten, unterrichtet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die im jeweils anderen Land für die Aufstellung von Programmen zuständige Behörde über die Programme und Überwachungsergebnisse und stimmt die Programme mit dieser ab.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 227; geändert durch Artikel 104 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 2 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 11. Juni 2001.

Fn 3

§ 5 Überschrift und Satz 2 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 4

Anhang zu § 2 (Nr. 114) geändert durch Art. 2 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006.

Fn 5

SGV. NRW. 77.