Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 4
Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie im Krankheitsfall

(1) Die ärztliche Behandlung im Krankheitsfall umfasst die Tätigkeit der Ärztin oder des Arztes, die zur Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Hierzu gehört auch die psychotherapeutische Behandlung durch Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten.

(2) Im Krankheitsfall kann sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte von einer Polizeiärztin oder einem Polizeiarzt oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt behandeln lassen. Entscheidet sich die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte für eine Behandlung durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt, so hat sie oder er eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der an der vertragsärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte erhält von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der Behandlung ist der Ärztin oder dem Arzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen.

(4) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird auf Veranlassung der erstbehandelnden Ärztin oder des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung eines Überweisungsscheines gewährt.

(5) In dringenden Fällen kann jede Ärztin oder jeder Arzt auch ohne Behandlungs- oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat die Ärztin oder den Arzt darauf hinzuweisen, dass Anspruch auf freie Heilfürsorge nach dieser Verordnung besteht. Der Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.

(6) Zur psychotherapeutischen Behandlung hat die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine Ärztin oder einen Arzt nach Absatz 2 Satz 2 oder eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psychotherapeuten, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen oder ermächtigt ist, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen. Der Ärztin oder dem Arzt oder der Psychologischen Psychotherapeutin oder dem Psychologischen Psychotherapeuten ist vor Beginn der Behandlung ein Behandlungs- oder Überweisungsschein auszuhändigen.

(7) Bei Schwangerschaft und Entbindung einer Polizeivollzugsbeamtin werden die mit der Betreuung durch eine Ärztin oder einen Arzt und/oder eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger verbundenen Kosten übernommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536; geändert durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 14 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.