Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 5
Zahnärztliche Behandlung

(1) Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst, soweit sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung notwendig ist.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte erhält von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten einen Zahn-Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt. Vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung ist der Zahnärztin oder dem Zahnarzt der für das laufende Kalendervierteljahr bestimmte Zahn-Behandlungsschein ausgefüllt auszuhändigen. Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, die oder der an der vertragszahnärztlichen Versorgung im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnimmt, in der Regel am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe in Anspruch zu nehmen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer Parodontose-Behandlung und einer kieferorthopädischen Behandlung ist der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen. Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte kann den Behandlungsplan begutachten lassen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536; geändert durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 14 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.