Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 7
Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

(1) Medizinische Leistungen zur Vorsorge und Rehabilitation können in Einrichtungen, mit denen eine Absprache über die Versorgung der Polizei besteht, auf Vorschlag der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes mit vorheriger Zustimmung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung die Leistungen wesentlich dazu beitragen können, die Polizeidienstfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Leistungen in anderen Rehabilitationseinrichtungen mit einem Vertrag nach § 111 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach vorheriger Zustimmung der nächsthöheren Dienstvorgesetzten oder des nächsthöheren Dienstvorgesetzten gewährt, wenn nach polizeiärztlicher Feststellung durch ambulante Behandlung oder Krankenhausbehandlung oder Einweisung in eine Einrichtung nach Absatz 1 eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu erzielen ist. Vorsorgeleistungen für Mütter in Einrichtungen des Müttergenesungswerkes oder ähnlichen Einrichtungen und Mutter-Kind-Maßnahmen sind keine Leistungen im Sinne des Satzes 1 und des Absatzes 1.

(3) Eine Wiederholungsmaßnahme wegen desselben Leidens wird gewährt, wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.

(4) Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, deren unmittelbarer Anschluss an eine Krankenhausbehandlung nach polizeiärztlicher Feststellung medizinisch notwendig ist (Anschlussrehabilitation), werden mit vorheriger Zustimmung der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten in den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen gewährt.

(5) Verstößt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung der leitenden Ärztin oder des leitenden Arztes der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung gegen die Ziele der Behandlung oder gegen die Hausordnung, kann die Bewilligung der Maßnahme bis zu ihrem Abschluss von der Dienstvorgesetzten oder dem Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Leistungen zur Vorsorge und Rehabilitation werden nicht bewilligt, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Entlassung beantragt hat, ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536; geändert durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 14 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.