Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 11
Behandlung im Ausland

(1) Wird während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare Krankenbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der Höhe erstattet, in der sie bei Inanspruchnahme einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes oder eines Krankenhauses im Inland ohne Berücksichtigung der für die Polizei geltenden Gebührensätze entstanden wären. Dies gilt auch für eine unaufschiebbare Krankenbehandlung während einer dienstlichen Verwendung im Ausland, soweit die Versorgung im Krankheitsfall nicht auf andere Weise sichergestellt ist. In allen anderen Krankheitsfällen werden bei dienstlich bedingtem Auslandsaufenthalt die Kosten bis zu der Höhe erstattet, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären. Maßnahmen zur Vorsorge und Rehabilitation gemäß § 7 sind im Inland durchzuführen.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit ständigem Wohnsitz im Ausland können bei Notfallbehandlungen die im Ausland entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstattet werden, in der sie im Inland nach den Vorschriften der freien Heilfürsorge entstanden wären.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die Aufwendungen durch detaillierte Rechnungen nachzuweisen. Den Belegen ist eine Übersetzung beizufügen. Die Kosten für die Übersetzung sind nicht erstattungsfähig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536; geändert durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 14 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.