Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 12
Vergütung der Fahrkosten

(1) Notwendige Fahrkosten werden übernommen

1. bei Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 3, 6 und 7,

2. bei Begutachtungen in Verbindung mit Leistungen der freien Heilfürsorge auf Veranlassung der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes,

3. bei ambulanten Behandlungen, die anstelle einer stationären Behandlung durchgeführt werden,

4. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,

5. bei anderen Fahrten aus Anlass einer ärztlichen Behandlung, bei denen eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenkraftwagens erforderlich ist oder bei denen dies aufgrund des Zustandes der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten zu erwarten ist (Krankentransport).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 3 sind in der Regel die nachgewiesenen Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel und für die Beförderung von Gepäck erstattungsfähig. Dies gilt auch für Fahrkosten einer Begleitperson, wenn die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs werden die Kosten in Höhe des Fahrpreises für Beförderungsmittel im Sinne des Satzes 1 übernommen. Den Nachweis über die Höhe der Kosten führt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte.

(3) DieÜbernahme von nachgewiesenen Kosten für andere Beförderungsmittel (z. B. Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) setzt - mit Ausnahme von Notfällen - eine vor dem Transport ausgestellte ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit ihrer Benutzung voraus. Bei Vorliegen einer ärztlichen Verordnung für eine Beförderung mit einem Taxi oder einem Mietwagen können die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes übernommen werden.

(4) Fahrkosten, die bei Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthaltes entstehen, sowie die Kosten des Rücktransports an den Wohnort werden nicht übernommen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536; geändert durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch VO vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 812), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 14 Überschrift neu gefasst und Absatz 2 angefügt durch Artikel 26 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 1 neu gefasst durch Artikel 10 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.