Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Zweck der Verordnung

Der Unterricht in den Schulen soll auch dann im größtmöglichen Umfang erteilt werden, wenn der Präsenzunterricht zeitweilig aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens oder einer unmittelbar bevorstehenden oder bestehenden Extremwetterlage lokal, regional oder landesweit nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann. Hierbei soll das Recht aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung auch durch eine geänderte Unterrichtsorganisation verwirklicht werden. Regelungen zu digitalen Unterrichtsformaten als integraler Bestandteil eines Bildungsgangs bleiben gemäß § 8 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorbehalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1010).