Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Präsenzunterricht, Distanzunterricht

(1) Der Unterricht wird in der Regel als Präsenzunterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erteilt. Regelungen nach § 1 Satz 3 bleiben unberührt.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Einrichtung von Unterricht mit räumlicher Distanz in engem und planvollem Austausch der Lehrenden und Lernenden (Distanzunterricht). Distanzunterricht setzt voraus, dass Unterricht in Präsenz nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann, weil

1. eine Extremwetterlage besteht oder unmittelbar bevorsteht,

2. Gründe des Infektionsschutzes auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten dem entgegenstehen

oder

3. Lehrerinnen und Lehrer im Einzelfall aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht im Unterricht in Präsenz eingesetzt werden können, und auch kein Vertretungsunterricht erteilt werden kann.

(3) Der Distanzunterricht ist Teil des nach Absatz 1 vorgesehenen Unterrichts. Er dient dem Erreichen der schulischen Bildungs- und Erziehungsziele durch Vertiefen, Üben und Wiederholen sowie altersgemäß der Erarbeitung neuer Themen und der weiteren Entwicklung von Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Er ist inhaltlich und methodisch mit dem Präsenzunterricht verknüpft. Distanzunterricht ist Präsenzunterricht hinsichtlich der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler sowie hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1010).