Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Zusammenarbeit der Schule mit den Eltern

(1) Die Schule informiert die Eltern über die Organisation des Distanzunterrichts.

(2) Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den Distanzunterricht erreichbar sind.

(3) Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind der Pflicht zur Teilnahme am Distanzunterricht nach § 6 Absatz 1 nachkommt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1010).