Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 

§ 1

(1) Das Studentenwerk Duisburg und das Studentenwerk Essen werden zum Studentenwerk Essen-Duisburg mit dem Sitz in Essen zusammengelegt.

(2) Das Studentenwerk Essen-Duisburg ist Rechtsnachfolger der beiden zusammengelegten Studentenwerke. Es tritt insbesondere in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnissen ein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 856.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

Art. II - Änderungen der Zuständigkeit der Studentenwerke - eingearbeitet!