Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 1
Modellvorhaben

(1) Das Modellvorhaben "Selbstständige Schule" wird ab dem Schuljahr 2002/03 bis zum Ende des Schuljahres 2007/08 mit ausgewählten Schulen in einzelnen Regionen des Landes (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte) durchgeführt.

(2) Zum Ablauf des Schuljahres 2004/05 findet eine wissenschaftliche Auswertung der Ergebnisse und Wirkungen der im Rahmen des Modellvorhabens ergriffenen Maßnahmen statt (Zwischenevaluation). Abschließend ist das Modellvorhaben zum Ablauf des Schuljahres 2007/08 wissenschaftlich auszuwerten.

(3) Für die an dem Modellvorhaben teilnehmende Schule richten sich Abweichungen von den allgemein für die Schule geltenden Bestimmungen nach den folgenden Regelungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122; geändert durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

§ 6 Überschrift neu gefasst und Abs. 2 angefügt durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.