Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 2
Unterrichtsorganisation und -gestaltung

(1) Die Schule kann von den Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz, der Allgemeinen Schulordnung und der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abweichen bei:

1. der Bildung von Lerngruppen,

2. der Organisation des Unterrichts,

3. den Formen der äußeren Differenzierung,

4. der Ausgestaltung der Leistungsnachweise, der Leistungsbewertung und deren Bescheinigung mit Ausnahme von Abschluss-, Überweisungs- und Abgangszeugnissen sowie der Abiturprüfung; § 25 ASchO bleibt unberührt,

5. dem Übergang in eine höhere Klasse oder Jahrgangsstufe,

6.den Vorgaben der Richtlinien, Lehrpläne und Stundentafeln, soweit die grundlegenden Anforderungen des jeweiligen Bildungsganges eingehalten werden.

Es muss gewährleistet sein, dass die von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Abschlüsse aufgrund vergleichbarer Anforderungen wie an anderen Schulen erworben werden. Die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland muss gesichert sein.

(2) Die Schule berät sich mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, bevor sie durch Beschluss der Schulkonferenz abweichende Regelungen gemäß Absatz 1 trifft. Der Beschluss der Schulkonferenz bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder und ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Im Benehmen mit der Schule und unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Freiräume legt die obere Schulaufsichtsbehörde geeignete Verfahren der Qualitätssicherung und der Rechenschaftslegung fest, um die Durchführung und den Erfolg der schulischen Arbeit zu sichern. Dazu kann auch die Überprüfung der Vergabe von Abschlüssen durch die obere Schulaufsichtsbehörde gehören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122; geändert durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

§ 6 Überschrift neu gefasst und Abs. 2 angefügt durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.