Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 4
Schulleiterinnen und Schulleiter
als Dienstvorgesetzte

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule ist von den in der Kooperationsvereinbarung vereinbarten Zeitpunkten an, spätestens jedoch zum Beginn des Schuljahres 2005/06 abweichend von der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 17. April 1994 (GV. NRW. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 372), und abweichend von den entsprechenden Zuständigkeitsregelungen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Lehrerinnen und Lehrer in folgenden Angelegenheiten:

1. Auswahl für und Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (Einstellung),

2. Verlängerung und Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

3. Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit,

4. Anstellung,

5. Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin oder eines Beamten auf Lebenszeit,

6. Entlassung auf eigenen Antrag,

7. Auswahl für und Einstellung in das Angestelltenverhältnis,

8. Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung durch die Angestellte oder den Angestellten, Auflösungsvertrag,

9. Anordnung, Genehmigung und Ablehnung von Dienstreisen,

10. Erteilung von einfachen Dienstzeugnissen gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz über die Tätigkeit an der Schule.

(2) In folgenden Angelegenheiten kann der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach dem in der Kooperationsvereinbarung genannten Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schuljahr 2005/06 die Funktion der oder des Dienstvorgesetzten übertragen werden:

1. Ausübung der Disziplinarbefugnisse und Verhängung der Maßnahmen Warnung und Verweis,

2. Abmahnung von Lehrkräften im Angestelltenverhältnis,

3. Entlassung bei Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit,

4. Beendigung des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung wegen Nichtbewährung in der Probezeit,

5. Anordnung, Genehmigung und Widerruf von Mehrarbeit,

6. Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 3, 4, 6, 7 und 11 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung,

7. Genehmigung und Ablehnung von Arbeitsbefreiung gemäß § 52 BAT.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122; geändert durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

§ 6 Überschrift neu gefasst und Abs. 2 angefügt durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.