Historische SGV. NRW.

5 / 6

Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 5
Lehrerrat

(1) Für die Beteiligung des Lehrerrates an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 4 gelten §§ 62 bis 77 LPVG entsprechend. §§ 33 und 94 LPVG sind anzuwenden. Über jede Verhandlung des Lehrerrates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und der Lehrerrat treten mindestens einmal im Schulhalbjahr zu einer gemeinschaftlichen Besprechung zusammen.

(3) Der Lehrerrat hat einmal im Schuljahr in der Lehrerkonferenz über seine Tätigkeit zu berichten.

(4) Mitglieder des Lehrerrates können unter Berücksichtigung ihrer neuen Aufgaben im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Anrechnungsstunden von der Unterrichtsverpflichtung teilweise entlastet werden, sofern dies aufgrund der neuen Aufgaben des Lehrerrates geboten und eine Entlastung im außerunterrichtlichen Bereich nicht möglich ist. Zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben ist den Mitgliedern des Lehrerrates die Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen unter Erstattung der angemessenen Kosten zu ermöglichen. Die durch die Tätigkeit des Lehrerrates entstehenden Kosten trägt die Schule.

(5) Mitglieder des Lehrerrates, die Aufgaben oder Befugnisse nach dieser Verordnung wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert oder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 122; geändert durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 6 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

§ 6 Überschrift neu gefasst und Abs. 2 angefügt durch Artikel 52 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.