Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

 

§ 3
Stammkapital, Gewährträger

(1) Die PROVINZIAL ist mit einem Stammkapital von mindestens 200.000.000 Euro ausgestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuß verzinst werden kann.

(2) Als Gewährträger der PROVINZIAL und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,

- der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz mit 33 1/3 %,

- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3 %.

(3) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 125.

Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.