Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

 

§ 4
Haftung

Für die Verbindlichkeiten der PROVINZIAL haften die Gewährträger als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bemessen sich Rechte und Pflichten der Gewährträger nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst dann möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der PROVINZIAL nicht zu erlangen ist. Die PROVINZIAL ist verpflichtet, diese Leistungen den Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 125.

Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.