Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

 

§ 8
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

(3) Die Beschlußfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Erhöhung des Stammkapitals durch Einzahlung gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b) sowie über die Auflösung der PROVINZIAL bedürfen der Einstimmigkeit.

(5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Teilnehmer einladen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 125.

Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.