Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

 

§ 11
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden, sooft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muß einberufen werden, wenn es einer der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindestens 13 weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 125.

Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.