Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

 

§ 12
Ausschüsse
der Gewährträgerversammlung
und des Verwaltungsrates

(1) Die Gewährträgerversammlung kann einen Gewährträgerausschuß bilden. Mitglied dieses Gewährträgerausschusses sind die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gem. § 6 Abs. 1 Buchst. a). Vorsitzender des Gewährträgerausschusses ist der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Gewährträgerausschuß nichts anderes beschließt. Der Gewährträgerauschuß kann die Sitzungen der Gewährträgerversammlung und deren Beschlußfassungen vorbereiten sowie Beschlußempfehlungen für die Aufsichtsratssitzungen der Gesellschaften gem. § 2 Abs. 1 abgeben.

(2) Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können aus ihrem Kreis weitere Ausschüsse bilden.

(3) Die Gewährträgerversammlung und der Verwaltungsrat können ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 125.

Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.