Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

 

§ 15
Geschäftsjahr und Jahresabschluß

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt nach Abschluß des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 125.

Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.