Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

 

§ 17
Aufsicht

(1) Die PROVINZIAL untersteht der Aufsicht durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, dessen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ergehen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Tätigkeit der PROVINZIAL im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die PROVINZIAL.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 125.

Aufgehoben durch Satzung vom 5. Juni 2020 (GV. NRW. S. 665), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002.