Historische SGV. NRW.
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§ 12
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Die Kreisabstimmungsleiter übermitteln das von den Kreisabstimmungsausschüssen nach Anweisung des Landesabstimmungsleiters in den Kreisen und kreisfreien Städten festgestellte Ergebnis unter Angabe der Zahl der gültigen Stimmzettel je Kreis und kreisfreie Stadt. Der Landesabstimmungsleiter bereitet die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss als Landesabstimmungsausschuss vor und sendet die Feststellung an das Innenministerium, das sie der Landesregierung unterbreitet.
GV. NRW. 2002 S. 133. Aufgehoben durch VO v. 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546); in Kraft treten am 31. Oktober 2004. |
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SGV. NRW. 1111 |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Mai 2002 |