Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Gesetz v. 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

 

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

(1) 1Die als rechtlich unselbständige Abteilung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale betriebene LBS Westdeutsche Landesbausparkasse (LBS) wird mit dem Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aus dem Vermögen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Münster verselbständigt. 2Sie führt den Namen ,,LBS Westdeutsche Landesbausparkasse". 3Sie wird mit einem Stammkapital von 50 000 000 Euro ausgestattet. 4Dieses wird durch Sacheinlage des im Wege der Abspaltung gemäß Absatz 3 übertragenen Vermögens geleistet. 5Zur Durchführung der Abspaltung können den Rücklagen der Westdeutschen Landesbank Girozentrale bis zu 230 000 000 Euro entnommen werden.

(2) 1Stichtag für die Abspaltung ist der 1. Januar 2002; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnen sind, als für Rechnung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse abgeschlossen. 2Der Abspaltung werden die Bilanz der Westdeutschen Landesbank Girozentrale zum 31. Dezember 2001 und die Teilbilanz der LBS zum 31. Dezember 2001 als Schlussbilanzen zugrunde gelegt. 3Die Abspaltung ist eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852). 4Auf die Abspaltung sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852), ergänzend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält.

(3) 1Das Vermögen der LBS geht mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Arbeitsverhältnissen gemäß § 8 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse über. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Bescheid die dem abgespaltenen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens festzustellen. 3Artikel 1 § 15 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(4) Die Abspaltung ist in das für die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse jeweils zuständige Handelsregister einzutragen.

(5) Die Höhe des Stammkapitals und der Sitz der Anstalt können durch Satzungsbestimmung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 284; geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 19. Juli 2005; Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 2

§ 14 angefügt durch Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 4 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 u. 2 und § 12 Abs. 1 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.