Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Gesetz v. 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

 

§ 4 (Fn 3)
Trägerschaft

(1) 1Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen

b) der Landschaftsverband Rheinland

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe

d) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

e) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.

2Die Träger sind am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im gleichen Verhältnis beteiligt, in dem sie am Stammkapital der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vor dem In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes beteiligt waren.

(2)1Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung der übrigen Träger ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Übertragung der Trägerschaft erfolgt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem oder den übertragenden Trägern und dem oder den neuen Trägern. 3In dem Vertrag ist insbesondere die Höhe des Wertausgleichs, der Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft und im Falle mehrerer Erwerber die Höhe der Beteiligung am Stammkapital zu regeln. 4Der Vertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 5Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der oder die Erwerber zur Übernahme der Trägerschaft berechtigt sind und der Vertrag mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang steht. 6Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzesvorschriften bleiben unberührt. 7Die Aufsichtsbehörde gibt den Zeitpunkt des Übergangs der Trägerschaft im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Landes Nordrhein-Westfalen bekannt.

(3) Die Anstaltsträger stellen sicher, dass die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(4) 1Gewährträger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind die jeweiligen Anstaltsträger. 2Für die Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haften die Gewährträger im Außenverhältnis unbeschränkt, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen. 3Die Gläubiger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse können die Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden.

(5) 1Unbeschadet der Haftung gemäß Absatz 4 haften die am 18. Juli 2001 vorhandenen Gewährträger der Westdeutschen Landesbank Girozentrale für die bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unbeschränkt. 2Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse sind diejenigen, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zugeordnet werden. 3Die Haftung nach Satz 1 tritt nur ein, soweit die Gläubiger aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden und die Gewährträger nach Absatz 4 nicht leisten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 284; geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 19. Juli 2005; Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 2

§ 14 angefügt durch Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 4 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 u. 2 und § 12 Abs. 1 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.