Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Gesetz v. 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

 

§ 5
Haftung ab dem 19. Juli 2005

(1) § 4 Abs. 4 erhält mit Wirkung zum 19. Juli 2005 folgende Fassung:

"(4) 1Die Träger der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse. 2Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.3Die Träger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse nicht befriedigt werden können.4Verpflichtungen der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. 5Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse."

(2) § 4 Abs. 3 erhält mit Wirkung zum 19. Juli 2005 folgende Fassung:

"(3) 1Die Träger unterstützen die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. 2Die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. 3Die Haftung der Träger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt."

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 284; geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 19. Juli 2005; Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 2

§ 14 angefügt durch Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 4 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 u. 2 und § 12 Abs. 1 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.