Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Gesetz v. 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

 

§ 10
Aufsicht

(1) 1Die staatliche Aufsicht über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse führt das Innenministerium. 2Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2)1Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 2Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. 3Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. 4Erfüllt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Satz 1 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. 5Kommt die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörden an Stelle der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 284; geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 19. Juli 2005; Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.
Aufgehoben durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379), in Kraft getreten am 12. Juli 2014.

Fn 2

§ 14 angefügt durch Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 3

Inhaltsübersicht und § 4 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 u. 2 und § 12 Abs. 1 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005.