Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308)

 

§ 4
Zulassungsbeschränkungen

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann auf Zeit beschränkt werden, wenn die Zahl der Bewerbungen die Ausbildungskapazitäten im Vorbereitungsdienst insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder für einzelne Fächer (Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) überschreitet.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten sind im Rahmen des Landeshaushalts die durch die personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Studienseminare und der Schulen auszuschöpfen. Dabei ist den Anforderungen an eine geordnete Ausbildung zu entsprechen. Die von den Schulen zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben dürfen durch den Umfang des Ausbildungsunterrichts nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Ministerium legt die Ausbildungskapazität nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Kriterien zu jedem Einstellungstermin fest, und zwar

1. die Zahl der insgesamt im Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,

2. die Zahl der Ausbildungsplätze für die einzelnen Lehrämter,

3. gegebenenfalls die Zahl der Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter.

Ausbildungsplätze für ein Lehramt oder gegebenenfalls ein Fach, die nicht in Anspruch genommen worden sind, sollen den Ausbildungsplätzen für ein anderes Lehramt oder gegebenenfalls ein anderes Fach zugeschlagen werden.

(4) Sofern in einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein Lehramt oder in einem Fach höher ist als die festgelegte Höchstzahl der Ausbildungsplätze, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vergeben:

1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schule zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht (Bedarf),

2. mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (Prüfungsergebnis),

3. bis zu 25 von 100 unter Berücksichtigung der Wartezeit seit der ersten Bewerbung (Wartezeit),

4. bis zu 5 von 100 für außergewöhnliche Härtefälle (Härtefälle).

Soweit die Quoten nach Nummer 1, 3 und 4 nicht ausgeschöpft werden, werden sie der Quote nach Nummer 2 zugeschlagen.

(5) Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden unter Beachtung des § 8 Abs. 4 Landesbeamtengesetz - LBG das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung oder die Wartezeit entweder ergänzend oder nebeneinander der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.

(6) Geleistete Dienstzeiten aufgrund des

1. Art. 12a GG einschließlich Dienstleistungen auf Zeit,

2. Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juli 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,

3. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung,

4. Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. September 1993 (BGBl. I. S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung,

gelten bis zu einer Dauer von 24 Monaten als Wartezeit, soweit sie zu einer Verzögerung bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geführt haben. Für die Frage der Verzögerung ist es unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bei einer früheren Bewerbung ein Einstellungsangeboterhalten hätte.

(7) Zeiten, die in Folge der Betreuung von minderjährigen mit einer Bewerberin oder einem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder zu einer Verzögerung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst geführt haben, gelten bis zur Dauer von 24 Monaten als Wartezeit. Entsprechendes gilt für geburtsbedingte Verzögerungen und Verzögerungen auf Grund der Pflege naher Angehöriger. Absatz 6 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(8) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen:

1. zum Verfahren der Ermittlung der Ausbildungskapazitäten (Ausbildungsplatzhöchstzahl sowie Fachhöchstzahlen),

2. zum Auswahlverfahren,

3. zu den Folgen des Nichtantritts nach Durchführung eines Zulassungsverfahrens.

(9) Die vorstehenden Vorschriften gelten nicht für Agrarreferendarinnen und Agrarreferendare.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 325; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003; geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 54 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102), in Kraft getreten am 1.8.2005; Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006; Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. Außer Kraft getreten am 26.5.2009 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308). Abweichend davon treten § 1 Abs. 4, § 2, § 5, §§ 7 bis 17, § 19, § 20 (mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2), § 22 sowie § 28 zum 1. Oktober 2011 außer Kraft; § 3, § 4, § 18 und § 25 treten zum 1. August 2011 außer Kraft.

Fn 2

§ 3 Abs. 4, § 18 Abs. 4 u. § 28 Abs. 5 angefügt durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 3

§ 20 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 4

§§ 21 u. 23 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 5

§ 29 Abs. 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes v. 8.7.2003 (GV. NRW. S. 413), in Kraft getreten am 24. Juli 2003.

Fn 6

§ 17 Abs. 3 Nr. 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 7

§ 30 Überschrift neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch Artikel 54 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 8

§ 6 Abs. 1 geändert durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 9

§ 24 Satz 2 gestrichen durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 10

§ 27 neu gefasst durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 11

§ 28 Abs. 4 neu gefasst und Abs. 6 angefügt durch § 129 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 12

§ 30 Abs. 2 geändert durch Artikel 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27.6.2006 (GV. NRW. S. 278), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 13

§ 6, § 24 und § 26 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.