Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

 

§ 3
Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalt ist das ehemalige Land Lippe in den Grenzen von 1924.

(2) Das Geschäftsgebiet umfasst somit das Gebiet des heutigen Kreises Lippe in den Grenzen des Jahres 1972, mit Ausnahme der Kernstadt Lügde. Zum Geschäftsgebiet gehören weiter die Ortsteile Lipperode und Cappel, die heute zur Stadt Lippstadt im Kreis Soest gehören, sowie der Ortsteil Grevenhagen, der heute zur Stadt Steinheim im Kreis Höxter gehört.

(3) Außerhalb des Geschäftsgebietes ist eine planmäßige Geschäftstätigkeit im Direkt-versicherungsgeschäft (ohne Mitversicherungsgeschäft) nur mit Zustimmung der dort tätigen anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt zulässig.

(4) Anpassungen an kommunale Gebietsänderungen sind zulässig, sofern Übereinstimmung mit der benachbarten öffentlich-rechtlichen Anstalt erzielt und das Regionalprinzip eingehalten wird. Ein Wettbewerb mit anderen öffentlich-rechtlichen Versicherern ist innerhalb des Geschäftsgebietes nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1994 ( S. 749), neuveröffentlicht am 23. 8. 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70),neuveröffentlicht am 16. 7. 2002 (GV. NRW. S. 382).

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Oktober 1994.