Historische SGV. NRW.

4 / 16

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

 

§ 4
Gewährträger

(1) Gewährträger der Anstalt ist der Landesverband Lippe.

(2) Die Anstalt kann weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger aufnehmen.

(3) Der Gewährträger stellt sicher, dass die Anstalt ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast). Die Anstaltslast beinhaltet im Innenverhältnis die Verpflichtung, die wirtschaftliche Basis der Anstalt zu sichern, die Anstalt für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten und drohende Beschränkungen zu beseitigen. Die Anstalt ist verpflichtet, dafür erforderliche Leistungen des Gewährträgers diesem zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

(4) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Gewährträger nur insoweit, als die Befriedigung der Gläubiger nicht aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist.

Sofern mehrere Gewährträger vorhanden sind, haften sie gesamtschuldnerisch im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen.

(4a) Die Gewährträgerversammlung kann jährlich mit mindestens einer Dreiviertelmehrheit über eine Ausschüttung von Überschüssen an den Gewährträger beschließen, sofern es die wirtschaftliche Lage der Anstalt zulässt. Der ausgeschüttete Überschuss darf 30 vom 100 des Jahresüberschusses nicht übersteigen.

(5) Das Vermögen der Anstalt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde zu verwalten und anzulegen. Das Vermögen und die Einnahmen der Anstalt dürfen unbeschadet des Absatzes 4a nur zur Erfüllung ihrer Zwecke und zu ihrem und ihrer Versicherungsnehmer Nutzen verwendet werden.

(6) Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht.

(7) Aus dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Überschuss soll zur Deckung außergewöhnlicher Verluste eine Sicherheitsrücklage in Höhe eines einfachen Jahresbetrages der Bruttobeiträge gebildet werden. Der Verwaltungsrat kann schon vor Auffüllung der Sicherheitsrücklage auf diesen Jahresbetrag die Verwendung von Überschüssen für die Beitragsrückerstattung beschließen. Eine Ausschüttung gemäß Absatz 4a ist nur möglich, wenn die Sicherheitsrücklage vor der Auffüllung bereits 80 vom 100 des einfachen Jahresbetrages der verdienten Beiträge für eigene Rechnung beträgt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1994 ( S. 749), neuveröffentlicht am 23. 8. 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70),neuveröffentlicht am 16. 7. 2002 (GV. NRW. S. 382).

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Oktober 1994.