Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

 

§ 6
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus sechs Mitgliedern.

(2) Vorsitzender der Gewährträgerversammlung ist der Verbandsvorsteher des Landesverbandes Lippe. Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorstehers tritt der stellvertretende Verbandsvorsteher an seine Stelle. Die übrigen fünf Mitglieder werden von der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung nach den Grundsätzender Verhältniswahl gemäß § 35 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gewählt.

(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. Veränderungen des Geschäftsgebietes,

2. die Aufnahme weiterer Gewährträger,

3. den Erlass und die Änderung der Satzung,

4. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, die Verwendung des Jahresüberschusses sowie 5. die Behandlung von Jahresfehlbeträgen,

5. die Benennung von Verwaltungsratsmitgliedern nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung,

6. die Entlastung des Verwaltungsrates,

7. die Anstellung, Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

8. die Auflösung der Anstalt,

9. Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates,

10. die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, soweit dies nicht unmittelbar mit der Versicherungstätigkeit der Anstalt zusammenhängt.

Die Beschlüsse zu den Nummern 1,2 und 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen - sofern nicht anders beschlossen - die Mitglieder des Vorstandes sowie die stellvertretenden Verbandsvorsteher und der Kämmerer des Landesverbandes Lippe mit beratender Stimme teil.

(5) Personen, die für private Versicherungsunternehmen, private Bausparkassen oder private Kreditinstitute tätig sind, dürfen nicht Mitglieder der Gewährträgerversammlung sein.

(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der Gewährträgerversammlung aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen. Bei Ablauf der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe bleiben die Mitglieder der Gewährträgerversammlung bis zur Wahl der neuen Mitglieder im Amt.

(7) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Aufwendungen und Auslagen, einschließlich Verdienstausfall, abgegolten.

(8) Für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gelten die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und über Ausschlussgründe der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§§22,23) entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes Lippe vom 13. April 1973 in der jeweils gültigen Fassung, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1994 ( S. 749), neuveröffentlicht am 23. 8. 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70),neuveröffentlicht am 16. 7. 2002 (GV. NRW. S. 382).

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Oktober 1994.