Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

 

§ 7
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zu einer Sitzung zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss darüber hinaus erfolgen, wenn es drei stimmberechtigte Mitglieder, der Verwaltungsrat oder der Vorstand verlangen.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und spätestens eine Woche vor der Sitzung zugegangen sein. In dringenden Fällen kann von der Einladungsfrist abgewichen werden.

(3) Die Gewährträgerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Festhaltung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Die Gewährträgerversammlung gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Gewährträgerversammlung zurückgestellt worden und wird die Gewährträgerversammlung zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Sitzung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen oder auf diese Bestimmung ausdrücklich hinweisen.

(4) Über die von der Gewährträgerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis enthalten sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer, der vom Vorsitzenden benannt wird, zu unterzeichnen. Eine Abschrift ist den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung zuzuleiten. Einwendungen gegen Form und Inhalt der Niederschrift sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Tag der Absendung der Niederschrift schriftlich beim Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zu erheben. Werden gegen die Niederschrift innerhalb dieser Frist keine schriftlichen Einwendungen erhoben, gilt sie als anerkannt. Über Einwendungen entscheidet die Gewährträgerversammlung in ihrer nächsten Sitzung.

(5) Die Sitzungen der Gewährträgerversammlung sind nicht öffentlich.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1994 ( S. 749), neuveröffentlicht am 23. 8. 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70),neuveröffentlicht am 16. 7. 2002 (GV. NRW. S. 382).

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Oktober 1994.