Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

 

§ 8
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, und zwar aus

1.dem Verbandsvorsteher des Landes Lippe als Vorsitzenden,

2. sechs Mitgliedern, die von der Gewährträgerversammlung benannt werden,

3. je einem Mitglied, das von der

- Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold

- Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld

- Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe entsandt wird,

4. fünf Mitgliedern, die von den Dienstkräften der Anstalt gewählt werden.

(2) Im Falle der Verhinderung des Verbandsvorstehers tritt der stellvertretende Verbandsvorsteher an seine Stelle. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 ist ein Stellvertreter in Abwesenheit zu bestellen.

(3) Die Vertreter der Belegschaft im Verwaltungsrat werden von den Dienstkräften aus der Belegschaft der Anstalt unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat oder ein Zehntel der wahlberechtigten Dienstkräfte, mindestens 20 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Für die Wahl sind im übrigen das Landespersonalvertretungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassene Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

(4) Personen, die für private Versicherungsunternehmen, private Bausparkassen oder private Kreditinstitute tätig sind, dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4 entspricht der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeitaus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen bzw. zu entsenden. Bei Ablauf der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe bleiben die Mitglieder des Verwaltungsrates bis zur Wahl bzw. Entsendung der neuen Verwaltungsratsmitglieder im Amt.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung. Mit dieser Aufwandsentschädigung sind alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Aufwendungen und Auslagen, einschließlich Verdienstausfall, abgegolten.

(7) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gelten die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht und über Ausschlussgründe der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (§§ 22,23) entsprechend.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über

1. die Feststellung des Wirtschaftsplanes,

2. die Feststellung des Jahresabschlusses,

3. einen Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses,

4. die Festlegung der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung,

5. die Entlastung des Vorstandes,

6. die Aufnahme weiterer Versicherungssparten,

7. die Bestellung eines Abschlussprüfers,

8. den Abschluss von Tarifverträgen, die die Beschäftigten der Anstalt betreffen,

9. den Einsatz von Ausschüssen zur Erledigung bestimmter Aufgaben und Erlass einer Geschäftsordnung für diese Ausschüsse,

10. Zuführung zur Beitragsrückerstattung,

11. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

(9) Der Verwaltungsratsvorsitzende vertritt die Anstalt gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1994 ( S. 749), neuveröffentlicht am 23. 8. 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70),neuveröffentlicht am 16. 7. 2002 (GV. NRW. S. 382).

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Oktober 1994.