Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

 

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung. Er vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird. Der Vorstandsvorsitzende leitet innerhalb des Vorstandes die Geschäfte und überwacht ihre Ausführung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Sollte ein Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr während eines laufenden Dienstvertrages vollenden, so endet der Dienstvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterrichten.

Dienstvorgesetzter der Beschäftigten ist der Vorstand. Er kann die Ausübung dieser Funktion auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; sie sind befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abzuschließen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1994 ( S. 749), neuveröffentlicht am 23. 8. 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70),neuveröffentlicht am 16. 7. 2002 (GV. NRW. S. 382).

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Oktober 1994.