Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

 

§ 12
Wirtschaftsführung und Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt den Entwurf des Wirtschaftsplanes der Anstalt auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Feststellung vor. Die Aufstellung des Entwurfes des Wirtschaftsplanes soll so rechtzeitig erfolgen, dass er noch vor Beginn des Geschäftsjahres festgestellt werden kann. Der Wirtschaftsplan kann nur durch einen Nachtragsplan geändert werden, der spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres zu beschließen ist. Für das Zustandekommen des Nachtragsplanes gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht einschließlich Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen und mit dem Prüfungsbericht dem Verwaltungsrat vorzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1994 ( S. 749), neuveröffentlicht am 23. 8. 2000 (GV. NRW. 2001 S. 70),neuveröffentlicht am 16. 7. 2002 (GV. NRW. S. 382).

Aufgehoben durch Satzung vom 4. Juni 2009 (GV. NRW. S. 375), in Kraft getreten am 15. Juli 2009.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 14. Oktober 1994.