Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

 

§ 7

(1) Die Vertretung des Gewährträgers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.

(2) Sie beschließt über

a) die Errichtung der Sparkasse,
b) die Auflösung der Sparkasse,
c) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,
d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat,
f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinenVerzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
g) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt,
h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Gewährträgers.

2.
Organe der Sparkasse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 504 (ber. S. 578); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 31. März 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

Fn 2

SGV. NRW. 764

Fn 3

Abschnitt B (Landesbank Nordrhein-Westfalen §§ 36 - 46) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.

Fn 4

§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.