Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

 

§ 16
Zusammensetzung des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuss besteht aus höchstens fünf Mitgliedern. Ihre Zahl wird in der Satzung festgelegt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Ein Mitglied ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte des Gewährträgers, im Falle der Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter im Amt. Bei Zweckverbandssparkassen wählt die Vertretung des Zweckverbandes das Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder. § 12 Abs. 1 bis 3 und § 13 gelten entsprechend.

(3) Die übrigen Mitglieder werden vom Verwaltungsrat für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) sowie dessen vorsitzendes Mitglied, sofern es sich um ein Mitglied der Vertretung des Gewährträgers handelt. § 11 Abs. 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 13 gelten entsprechend.

(4) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Gewährträgers aus dem Kreise der Mitglieder des Kreditausschusses eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 504 (ber. S. 578); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 31. März 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

Fn 2

SGV. NRW. 764

Fn 3

Abschnitt B (Landesbank Nordrhein-Westfalen §§ 36 - 46) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.

Fn 4

§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.