Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

 

§ 19
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss des Verwaltungsrates von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Für die Vertretung der Sparkasse gegenüber Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes sowie gegenüber ihren Vorgängern ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates zuständig.

(2) An der Beschlussfassung des Vorstandes sind nur die Mitglieder des Vorstandes, im Falle ihrer Verhinderung die mit ihrer Vertretung beauftragten Personen zu beteiligen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, sind öffentliche Urkunden.

(4) Der Vorstand kann die Ausübung seiner Befugnisse teilweise übertragen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Das vorsitzende Mitglied des Vorstandes regelt die Geschäftsverteilung.

3.
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder
der Sparkassenorgane

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 504 (ber. S. 578); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 31. März 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

Fn 2

SGV. NRW. 764

Fn 3

Abschnitt B (Landesbank Nordrhein-Westfalen §§ 36 - 46) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.

Fn 4

§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.