Historische SGV. NRW.

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Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

 

§ 35
Auflösung der Sparkasse

(1) Sparkassen können nach Anhörung des Verwaltungsrates durch Beschluss ihres Gewährträgers aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

(2) Nach Erteilung der Genehmigung zur Auflösung der Sparkasse hat der Vorstand die Auflösung der Sparkasse dreimal mit Zwischenfristen von je vier Wochen öffentlich bekannt zu machen und zugleich die Guthaben zu einem mindestens drei Monate nach der ersten Bekanntmachung liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

(3) Guthaben, die bei Fälligkeit nicht abgehoben werden, werden nicht weiter verzinst. Der zur Befriedigung der Gläubiger erforderliche Teil des Sparkassenvermögens ist zu hinterlegen.

(4) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist dem Gewährträger zur Verwendung für die in § 28 Abs. 5 bestimmten Zwecke zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Absatz 3 Satz 2 hinterlegte Vermögen, sobald die Befriedigung der Gläubiger wegen Ablaufs der Verjährungsfrist verweigert werden kann.

B.
§§ 36 - 46 (Fn 3)
(aufgehoben)

C.
Sparkassen- und Giroverbände

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 504 (ber. S. 578); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 31. März 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521).

Fn 2

SGV. NRW. 764

Fn 3

Abschnitt B (Landesbank Nordrhein-Westfalen §§ 36 - 46) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.

Fn 4

§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004.