Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014. Die aktuelle Satzung v. 12.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 416) befindet sich in der SMBl. NRW. Gliederungsnr. 764.

 

§ 7 (Fn 6)
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

a) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

b) der oder dem Vorsitzenden des Verbandsvorstands des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

c) acht weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von beiden Trägern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) und b) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf beide Sparkassen- und Giroverbände je 4 Mitglieder,

d) fünf weiteren Mitgliedern als Vertreter(innen) der Beschäftigten. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden. Bis zur Erstwahl der Beschäftigtenvertreter nehmen die im Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung im Verwaltungsrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vertretenen Beschäftigtenvertreter ihr Mandat auch im Verwaltungsrat der Bausparkasse wahr, soweit sie in einem Dienstverhältnis mit der Bausparkasse stehen.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine(n) ständige(n) Vertreter(in) vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese(n) Vertreter(in) zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n).

(4) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrungen und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Bausparkasse zu fördern. Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates von Bausparkassen können nur berufen werden, sofern kein Träger widerspricht. Von diesen Bestimmungen sind Mitglieder der Organe von Sparkassen nicht betroffen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch SatzÄnd. vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495 u. GV. NRW 2003 S. 39); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 31. März 2003 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003; 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006; SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.
Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014.
Die aktuelle Satzung v. 12.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 416) befindet sich in der SMBl. NRW. Gliederungsnr. 764.

Fn 2

§ 2 Abs. 2 geändert durch SatzÄnd. v. 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495 u. GV. NRW 2003 S. 39); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 6 zuletzt geändert durch SatzÄnd. v. 31. März 2003 (GV. NRW. S. 237); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Fn 4

§§ 1, 8 zuletzt geändert durch SatzÄnd. v. 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006.

Fn 5

§§ 4, 10, 14, 16 u. 18 geändert durch SatzÄnd. v. 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006.

Fn 6

§§ 7, 12 u. 13 zuletzt geändert durch SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.

Fn 7

§ 11 geändert durch SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.