Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014. Die aktuelle Satzung v. 12.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 416) befindet sich in der SMBl. NRW. Gliederungsnr. 764.

 

§ 9
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines oder seiner Vorsitzenden, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, eines oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder sofern mindestens drei Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich oder per Telefax eingeladen werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens sieben weitere Stimmberechtigte anwesend sind.

(4) Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

(5) Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(6) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

(7) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu erstellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch SatzÄnd. vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495 u. GV. NRW 2003 S. 39); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 31. März 2003 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003; 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006; SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.
Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014.
Die aktuelle Satzung v. 12.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 416) befindet sich in der SMBl. NRW. Gliederungsnr. 764.

Fn 2

§ 2 Abs. 2 geändert durch SatzÄnd. v. 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495 u. GV. NRW 2003 S. 39); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 6 zuletzt geändert durch SatzÄnd. v. 31. März 2003 (GV. NRW. S. 237); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Fn 4

§§ 1, 8 zuletzt geändert durch SatzÄnd. v. 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006.

Fn 5

§§ 4, 10, 14, 16 u. 18 geändert durch SatzÄnd. v. 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006.

Fn 6

§§ 7, 12 u. 13 zuletzt geändert durch SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.

Fn 7

§ 11 geändert durch SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.