Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014. Die aktuelle Satzung v. 12.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 416) befindet sich in der SMBl. NRW. Gliederungsnr. 764.

 

§ 10 (Fn 5)
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands der Bausparkasse.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

1. die Vorschläge zur Beschlussfassung der Trägerversammlung,

2. die Bestellung der Vorstandsmitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes gem. § 5 Abs.2 sowie den Widerruf der Bestellung gem. § 5 Abs.4,

3. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

4. die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

5. die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

6. die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,

7. die Richtlinien für die Geschäfte der Bausparkasse,

8. die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,

9. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,

10. die Zustimmung zu Organkrediten gem. § 15 KWG, soweit nicht gesetzliche Ausnahmebestimmungen gelten,

11. die Erteilung des Prüfungsauftrages für den Jahres- und Konzernabschluss an den von der Trägerversammlung bestellten Abschlussprüfer,

12. sonstige ihm nach Gesetz oder Satzung zugewiesene Aufgaben.

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

1. die Errichtung von bausparkasseneigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

2. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen, sofern die Beteiligung nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu treffenden Regelung nicht von geringer Bedeutung ist,

3. die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

4. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

(4) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte heraus Ausschüsse bilden und diesen bestimmte Aufgaben zur abschließenden Erledigung übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch SatzÄnd. vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495 u. GV. NRW 2003 S. 39); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 31. März 2003 (GV. NRW. S. 237), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003; 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006; SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.
Außer Kraft getreten am 12. Juli 2014.
Die aktuelle Satzung v. 12.7.2014 (MBl. NRW. 2014 S. 416) befindet sich in der SMBl. NRW. Gliederungsnr. 764.

Fn 2

§ 2 Abs. 2 geändert durch SatzÄnd. v. 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495 u. GV. NRW 2003 S. 39); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 6 zuletzt geändert durch SatzÄnd. v. 31. März 2003 (GV. NRW. S. 237); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Fn 4

§§ 1, 8 zuletzt geändert durch SatzÄnd. v. 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006.

Fn 5

§§ 4, 10, 14, 16 u. 18 geändert durch SatzÄnd. v. 5.4.2006 (GV. NRW. S. 213); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2006.

Fn 6

§§ 7, 12 u. 13 zuletzt geändert durch SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.

Fn 7

§ 11 geändert durch SatzÄnd. vom 14. April 2010 (GV. NRW. S. 330), in Kraft getreten mit Wirkung vom 14. April 2010.