Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 6

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Münster, den 14. November 2002

Seifert

Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung

Schäfer

Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 10. Dezember 2002

Schäfer
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

Zusatz:

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art Museen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und Westfälisches Landesmedienzentrum wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 22. Februar 2007

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 632, in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 123), in Kraft getreten am 14. März 2007.

Aufgehoben durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.