Historische SGV. NRW.
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§ 6
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Münster, den 14. November 2002
Seifert
Vorsitzende der
11. Landschaftsversammlung
Schäfer
Schriftführer der
11. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung wird gemäß 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 10. Dezember 2002
Schäfer
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Zusatz:
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die
Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art Museen des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe und Westfälisches Landesmedienzentrum wird gemäß § 6 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung
gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss
der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 22. Februar 2007
GV. NRW. 2002 S. 632, in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geändert durch SatzÄnd. v. 22.2.2007 (GV. NRW. S. 123), in Kraft getreten am 14. März 2007. Aufgehoben durch Satzung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. |