Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Aufgaben auf dem Gebiet des Atom- und Strahlenschutzrechts

(1) Die Bezirksregierungen sind zuständig für Verwaltungsaufgaben, die nach den in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften durchzuführen sind, soweit nicht in Anlage 2 zu dieser Verordnung andere Stellen als sachlich zuständig bestimmt sind. Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen.

(2) In Anlagen und Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig für die in Anlage 1 aufgeführten Verwaltungsaufgaben, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Bergaufsicht als sachlich zuständig bestimmt sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238).