Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Bestimmung von Zuständigkeiten

Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Rahmen seines Geschäftsbereichs im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Verwaltungsaufgaben gemäß § 1 im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238).